Der Gesetzgeber plant ein Gesetz zur Vereinfachung von Hartz-IV-Regeln. Dies soll eventuell alleinerziehende Hartz-IV-Bezieherinnen und ihre Kinder zusätzlich belasten. Die Vorsitzende des Arbeitsausschusses im Bundestag, Kerstin Griese (SPD) verweist darauf, dass der Abzug des Sozialgeldes bei der Mutter schon heute geltendes Recht sei, wenn das Kind den Tag beim Vater verbringt. Bislang seinen Bescheide von bis zu 60 Seiten geschrieben worden. Nun müssten die Eltern nur noch übereinstimmende Erklärungen abgeben, wie viele Tage sich das Kind bei wem aufhalte. Die BIZ-Fraktion unterstützt grundsätzlich, dass bei Sozialleistungen ein enger Maßstab angesetzt wird. Die Berücksichtigung der Abwesenheit des Kindes bei der Sozialhilfeempfängerin halten wir nicht für die richtige Vorgehensweise. Zudem hat uns erschreckt, dass hier Bescheide von bis zu 60 Seiten ergehen sollen.

Deshalb fragen wir die Verwaltung:

Grundsätzliches Am 03.02.16 hat das Bundeskabinett den Entwurf „Rechtsvereinfachung SGB II“ beschlossen. Der Referentenentwurf wurde an verschiedenen Stellen überarbeitet und soll nach wie vor im Wesentlichen zum 01.08.16 in Kraft treten. Die Neuregelung „temporäre Bedarfsgemeinschaft (BG)“ im Referentenentwurf wurde gestrichen, soll aber in veränderter Form erneut in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden.

Zu1)

Berücksichtigt die Verwaltung bereits das geltende Recht, nachdem eine tageweise Spitz-Abrechnung des Sozialgeldes bei Abwesenheit des Kindes erfolgt?

Die Umsetzung temporäre BG betrifft die Zuständigkeit des Leistungsträgers Bundesagentur für Arbeit. Der temporären BG liegt eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 07.11.06 (B 7b AS 14/06 R) zugrunde. Halten sich daher Kinder abwechselnd im Haushalt des einen und des anderen Elternteiles auf, so haben sie als jeweiliges BG-Mitglied einen Anspruch auf anteiliges Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II (ab 15. LJ), soweit beide Elternteile hilfebedürftig sind. Die Kinder erscheinen somit tageweise in dem Bescheid der/des bedürftigen Elternteile/s. Eine BG-Zugehörigkeit wird nicht durch sporadische Besuche begründet, sondern bei vorliegender Regelmäßigkeit des Wohnens für länger als 1 Tag bei dem anderen Elternteil.

Zu 2)

Sind auch bei der Stadt Koblenz umfangreiche Bescheide hierzu ergangen?

Das JC Stadt Koblenz nimmt die Aufgaben beider Leistungsträger (Agentur für Arbeit und Stadt Koblenz) wahr und erlässt einen gemeinsamen Bescheid sowohl für die passiven Leistungen des Bundes als auch die Kosten der Unterkunft o.a. der Stadt Koblenz.

Zu 3)

Wie umfangreich waren diese Bescheide?

Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Dem Bescheid liegt der Berechnungsbogen als Anlage bei. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Notwendigkeit, für jede Person individuell den Anspruch pro Monat berechnen zu müssen, sind insbesondere bei mehreren Personen und bei voraussehbaren Veränderungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes von bis zu 12 Mon. umfangreiche Berechnungsbögen erforderlich. In einem exemplarischen Fall (Mutter, Vater, 2 Kinder) umfasste der Bescheid 4 Seiten, der Berechnungsbogen weitere 10 Seiten. Im Regelfall wechselt aber der Aufenthalt pro Monat und ist nicht vorhersehbar, teilweise verbunden mit der Geltendmachung von Fahrtkosten, so dass nach Angabe/Nachweis des Elternteiles sodann i.d.R. ein- oder mehrmals im Bewilligungszeitraum ein Änderungsbescheid mit Berechnungsbögen in gleichem Umfange ergeht.

Zu 4)

War hier ein Gleichgewicht zwischen Aufwand und Ertrag gegeben?

In den konkreten Einzelfällen entsteht ein hoher Aufwand. Eine Bewertung der rechtlichen Vorgaben erfolgt nicht.

Zu 5)

Wenn keine Spitz-Abrechnung erfolgte: Warum handelte die Verwaltung so? Lässt der jetzige Gesetzestext in diesem Fall ein Ermessensspielraum zu?

Die Leistungsgewährung erfolgt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit. Ein Ermessenspielraum besteht bei vorliegender temporärer BG nicht.