Die Verwaltung unterstützt die Verabschiedung und Weiterleitung einer Resolution an die im Antrag genannten Institutionen und schlägt vor, die beiliegende und als Tischvorlage ausliegende Resolution zu beschließen. Die Formulierung basiert dabei auf der Resolution,die die Städte Region Aachen am 10.12.2015 verabschiedet hat. Eine gerichtliche Geltendmachung der in dem Antrag genannten Ansprüche wird dagegen als nicht erforderlich angesehen, da derartige Klagen bereits anhängig sind und somit sichergestellt ist, dass die Gefahrensituation und die daraus resultierenden Ansprüche gerichtlich geprüft werden. Die Städte Region Aachen, die in unmittelbarer Nähe zu den betroffenen belgischen Reaktoren liegt, sieht diesbezüglich die Möglichkeit einer gerichtlichen Einwirkung auf die belgische Regierung und hat, ebenso wie Greenpeace Belgien, Klage erhoben. Von daher gesehen ist sichergestellt, dass die juristischen und politischen Möglichkeiten, der von den Reaktoren ausgehenden Gefahrenlage zu begegnen, ergriffen werden. Ende März/Anfang April diesen Jahres will die Städteregion auch an die EU-Kommission herantreten und diese mit einem Fragenkatalog auffordern, dass die Kommission ihre Informations- und Auskunftsrechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft einfordert. Unabhängig davon will die Städte Region Aachen Umweltinformationsansprüche gegen belgische Behörden geltend machen. Das Bundesumweltministerium hat in der Zwischenzeit Kontakt mit der belgischen Regierung aufgenommen und auf die vorzeitige Abschaltung der betroffenen Atomkraftwerke gedrungen. Die Erfolgsaussichten der von der Städte Region Aachen angestrebten Klage werden vom Gericht auf der Grundlage des geltenden Rechts geprüft. Für die Erfolgsaussichten der Klage ist es daher nicht notwendig, dass sich möglichst viele Städte an der Klage beteiligen.

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag insoweit zu folgen, die Resolution zu beschließen und an die im Antrag genannten Institutionen weiterzuleiten.

Eine gerichtliche Geltendmachung der in dem Antrag genannten Ansprüche wird als nicht erforderlich angesehen.