Der Stadtrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt die Sicherheit der Parkgaragen zu überprüfen, ob die
Brandschutzmaßnahmen für ein Abstellen von eAutos (Elektrofahrzeuge) ausreichend sind und ggf.
Nachrüstung von Brandschutzmaßnahmen vorzunehmen.
Begründung:
Die Brandkatastrophe im Autotransporter auf der Nordsee hat alle dafür sensibilisiert, dass eAutos
(Elektrofahrzeuge) potentielle Gefahrenquellen für verheerende Brandkatastrophen sein können.
Daher sollte die Stadt Parkgaragen überprüfen, ob diese für etwaige Brandkatastrophen gerüstet sind
und etwaige Nachrüstungen vorzunehmen. Denn die eAutos sind -politisch gewollt- auf dem
Vormarsch, allerdings wächst die Infrastruktur nicht mit. Auch die Berufsfeuerwehr Koblenz muss
diese neue Gefahr aufgrund der stark wachsenden Zahl an Zulassungen neu bewerten.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Überprüfung von Garagenanlagen ist gesetzlich geregelt. Zusätzlich zur
Bauzustandsbesichtigung vor der Inbetriebnahme von neu errichteten Anlagen sind bestehende
Anlagen (Mittel- und Großgaragen ab 100 qm Fläche) gem. den Vorschriften des § 23 der
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplatzanlagen (neueste Fassung
vom 08.12.2022) alle 5 Jahre durch die Bauaufsicht zu begehen.
Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer von Wänden und Decken bzw. von tragenden
Bauteilen und die Abschottung der Garagenanlagen gegenüber den sonstigen Gebäudebereichen ist in
der Garagenverordnung abschließend geregelt, wobei die Forderung nach der Errichtung
feuerbeständiger tragender Bauteile (im Sinne der DIN – Vorgaben) für Tiefgaragen bereits in den
bisherigen Fassungen der Garagenverordnungen enthalten war. Die Prüfung der Einhaltung dieser
Vorgaben erfolgt im Rahmen der Bauantragsprüfung.
Das Einstellen von Elektrofahrzeugen sowie die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
auch in bestehenden Anlagen ist nach den Vorschriften des § 62 der Landesbauordnung von
Rheinland-Pfalz baugenehmigungsfrei.
Die Vorschriften über die Prüfung haustechnischer Anlagen ist allerdings neu gefasst worden. Gem.
der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO) vom 13.07.2022 sind
Betreiber von Garagenanlagen jetzt auch verpflichtet, die elektrischen Anlagen turnusmäßig durch
einen Sachverständigen prüfen zu lassen und die entsprechenden Prüfberichte der Bauaufsicht im
Rahmen der Wiederholungsprüfungen vorzulegen.

Beschlussempfehlung:
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, da derzeit keine rechtliche Grundlage für ein Handeln der
Verwaltung über die Regelungen der LBauO und deren Ausführungsbestimmungen hinaus existiert.