Beschlussentwurf:
Die FREIE WÄHLER-Ratsfraktion bittet um einen Sachstandsbericht, wie die Arbeit von
Stadtverwaltung und Polizei vorangeschritten ist, und wie die Erfahrungen des Sommer 2023 auf
den Plätzen und Gassen der Altstadt gewesen sind.

Begründung:
Im Juli 2023 wurde auf zwei Gaststätten mutmaßlich ein Brandanschlag verübt. Beide Gaststätten
sind für spätabendliche/frühmorgendliche „Nachtschwärmer“ Anlaufstellen.
Die Verwaltung möge dem Ausschuss für Ordnung und Sicherheit darlegen, welche Erfordernisse
für die Vergabe einer Konzession sind und wie sich Lärm und Verschmutzung im Umfeld von
Gaststätten vermeiden lassen

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Ausführungen zum Gaststättenrecht
Der Betrieb einer Gaststätte ist im Gaststättengesetz (GastG) geregelt und grundsätzlich
erlaubnispflichtig (§ 2 GastG). Diese Erlaubnis (Konzession) ist zu erteilen, wenn die im
Gaststättengesetz abschließend aufgezählten Versagungsgründe nicht vorliegen und somit eine
Unzuverlässigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin ausgeschlossen ist (§ 4 GastG).
Versagungsgründe sind einerseits auf die Person – bei juristischen Personen, die für diese handelnde
natürliche Person – bezogen: z. B erwiesene Unzuverlässigkeit, mangelnde Sachkunde. Andererseits
beziehen sie sich auch auf die Eignung der Räumlichkeiten an sich und die Lage der Gaststätte.
Diesbezüglich muss eine Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
Auch nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis können gegenüber dem Gastwirt jederzeit Auflagen u.
a. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie vor erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner und
Bewohnerinnen des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erlassen werden. Von dieser Rechtsgrundlage wird auch regelmäßig Gebrauch gemacht z. B. um Lärm
im Umfeld von Gaststätten zu vermeiden.
Die Nichteinhaltung der dem Gaststättenbetreiber/ der Gaststättenbetreiberin gegenüber erteilten
Auflagen kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Rechtskräftige Bußgelder ab
200 Euro werden dabei im Gewerbezentralregister erfasst und können ggf. zur Unzuverlässigkeit des
Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin führen.
Erfahrungsbericht der Polizei
Zunächst wird auf die bestehende Einsatzkonzeption zur Vorbeugung von Straftaten in der Koblenzer
Altstadt durch nachhaltige Präventionsmaßnahmen verwiesen.
1. Kriminalitätslage
Die Einsatzkonzeption hat den Stand vom 14.10.2021. Darin wurde das Kriminalitätslagebild der
Jahre 2019 bis 2021 ausgewertet

Zur erneuten Bewertung der Sicherheit in Koblenz wurde das Jahr 2019 mit den Jahren 2022 und
2023 verglichen.
Die Betrachtung erfolgte in Bezug auf die Straßenkriminalität und die Rohheitsdelikte (insb.
Körperverletzungen, Beleidigungen und Sachbeschädigungen) in der Koblenzer Altstadt,
insbesondere um die Örtlichkeit des Münzplatzes herum.
So beliefen sich dort die Straftaten im gesamten Jahr 2019 auf eine Anzahl von knapp 90.
Im gesamten Jahr 2022 beliefen sich diese Delikte auf eine Anzahl von knapp 150.
Bei der Betrachtung des Jahres 2023 wurden bisher im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 09.08.2023
knapp 30 der oben aufgezählten Straftaten erfasst.
Zum Vergleich wurde der gleiche Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 09.08.2019 betrachtet. In diesem
Zeitraum wurden bereits 44 Straftaten erfasst.
Der gleiche Zeitraum im Jahr 2022 verzeichnete bereits knapp 80 der aufgezählten Straftaten.
Somit kann ein Rückgang von ungefähr einem Drittel zum Jahr 2019 verzeichnet werden. Zum Jahr
2022 beläuft es sich sogar auf über die Hälfte.
Insgesamt muss ein Anstieg der aufgezählten Straftaten im Jahr 2022 verzeichnet werden. Im Jahr
2023 liegen die Straftaten in der Koblenzer Altstadt bisher deutlich darunter.

Gemeinsame Fußstreifen mit dem kommunalen Vollzugsdienst
Die bisher durchgeführten Fußstreifen am Wochenende, wurden in Abstimmung mit dem
Kommunalen Vollzugsdienst, ausgeweitet.
Ab dem 15.07.2023 wurden die Fußstreifen auf die Einsatzzeit von 02:00 Uhr bis 05:00 Uhr verlegt.
Zusätzlich wurde der Kräfteansatz verdoppelt.
Die in diesem Zeitraum bisher durchgeführten Fußstreifen verliefen ohne besondere Vorkommnisse.
Fazit
Entgegen der subjektiv wahrgenommenen und beschriebenen Lage, ist im Vergleichszeitraum
demzufolge eine rückläufige Tendenz zu verzeichnen, welche sich mit Rückgang der Temperaturen in
Herbst und Winter auch so fortsetzen wird