Beschlussentwurf:
Causa Siechhaustal
Der Ausschuss möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt über die Vorgänge im Siechhaustal mit dem dortigen „Swinger-
Club“ im Ausschuss zu berichten.

Begründung:
In mehreren Presseartikeln ist über das Etablissement im Siechhaustal behandelt worden. Hierbei
gab es auch Kritik an der Arbeit der Stadtverwaltung Koblenz, die auch Gegenstand von
Gerichtsverfahren gewesen ist. Die Stadt möge ihre Sicht der Dinge dem Ausschuss erläutern.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gaststätte „Am Siechhaustal 1“ wird schon seit vielen Jahren betrieben.
In den vergangenen Jahren hat es vermehrt Lärmbeschwerden aufgrund der o.g. Gaststätte seitens
eines direkt anliegenden Anwohners gegeben. Bereits bei den ersten vorliegenden Beschwerden
wurden seitens des Kommunalen Vollzugsdienstes (KVD) entsprechende Kontrollen der in Rede
stehenden Örtlichkeit durchgeführt, um den etwaigen Erkenntnissen vor Ort zu begegnen.
Bei allen Einsätzen konnte jedoch keine Überschreitung der relevanten Lärmwerte festgestellt
werden. Der Kommunale Vollzugsdienst beschrieb allenfalls das Vorliegen von „minimalen dumpfen
Bässen“. Daneben sind Geräusche des Umgebungslärms durch Schiffe auf dem Rhein, des
Zugverkehrs sowie Autos der anliegenden Bundesstraße deutlich lauter vernommen worden.
Entsprechende gerichtsverwertbare Lärm- oder Bassmessungen konnten nicht durchgeführt werden,
da dem Kommunalen Vollzugsdienst der Zugang in einen sog. schutzwürdigen Raum (Schlafzimmer,
Wohnzimmer oder Wohnküche des angrenzenden Wohnhauses) nicht gewährt wurde. Dies ist jedoch
unbedingt notwendig, um ggf. rechtssichere Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführen zu können.
Insofern konnten auch keine erweiterten lärmschützenden Auflagen nach dem Gaststättenrecht bzgl.
der Gaststätte erteilt werden, da hierzu die Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Feststellungen
reichten für ein rechtliches Tätigwerden durch das Ordnungsamt nicht aus.
In dem in Rede stehenden Gerichtsverfahren über die Gaststätte „Am Siechhaustal 1“ wurde seitens
des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Feststellungen keinen Anspruch auf
gaststättenbehördliches Einschreiten aufgrund nachbarschützender Normen begründen. Die
Rechtsauffassung der Stadt Koblenz wurde somit durch die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts bestätigt