Beschlussentwurf:
Der Ausschuss möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt über die Arbeit des Ordnungsamtes bei Ruhestörungen vorzustellen
und die Lärmmessungen die von Amtswegen durchgeführt werden vorzustellen. Hierbei soll die
Rechtslage ebenso erläutert werden, wie auch praktische Probleme beim Erfassen der Ruhestörung
(z.B. in der Altstadt).

Begründung:
Die Stadtverwaltung muss bei Ruhestörung die Lärmquelle ausfindig machen und sie dokumentieren.
Oftmals ist dies ein schwieriges Unterfangen. Hierzu möge die Verwaltung dem Ausschuss die
Rechtslage erklären und die Arbeit verständlich vorstellen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Rechtslage
Der Umgang mit Lärm ist in mehreren Gesetzen geregelt, abhängig davon, wo der Lärm entsteht:
Privatlärm: Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG); hier insbesondere z. B. § 4 Absatz 1
LImSchG- Schutz der Nachtruhe. Lärm ausgehend von einer Gaststätte: Gaststättengesetz (GastG); hier § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG –
Auflagenerlass zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in Form der Anordnung der Einhaltung zulässiger Lärmwerte
Sofern Verstöße gegen die genannten Vorschriften vorliegen, kann die Behörde nach den jeweilig
einschlägigen Bußgeldvorschriften (§ 13 LImSchG und § 28 GastG) Ordnungswidrigkeitenverfahren
einleiten und die Verstöße entsprechend ahnden.
In Zweifelsfällen lässt sich die Überschreitung der jeweils zulässigen Lärmwerte lediglich im
Rahmen von Lärmmessungen feststellen. Damit die Lärmmessung vor Gericht verwertbar ist, muss
diese in einem schutzwürdigen Raum (z. B. Schlafzimmer) des Beschwerdeführers vorgenommen
werden.
Die Messung wird 50 cm vor dem geöffneten Fenster durchgeführt, Grenzwerte dürfen hier bis auf
einzelne Lärmspitzen nicht überschritten werden.
Besonderheit: Rechtslage bei Nichtabstellung von Lärm in Wohnungen
Sofern der Lärm von einer Wohnung ausgeht und der Verursacher/ die Verursacherin trotz
Aufforderung den Lärm nicht abstellt, besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die das
Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) einschränken könnte.
Zu dieser Rechtslage führt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion folgendes an:
„Nach § 20 Abs. 3 POG dürfen Wohnungen nur zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit (also auch
zur Nachtzeit) betreten werden, wenn die Abwehr der Gefahr nur dadurch ermöglicht wird. § 20 POG
enthält, anders als beispielsweise die entsprechenden Gesetze in Berlin, Hamburg und NRW keine
explizite Befugnisnorm zum Betreten einer Wohnung bei unzulässigem Lärm, wenn dieser die
Schwelle der Gesundheitsgefährdung noch nicht überschritten hat, sondern nur eine Belästigung darstellt.

Nur soweit von Wohnungen Lärm ausgeht, der nach Intensität, Art und Dauer nicht nur
belästigend wirkt, sondern eine Gesundheitsgefährdung darstellt, liegt eine dringende Gefahr vor, die
die Ordnungsbehörden oder die Polizei zum Betreten einer Wohnung berechtigt. Ob die Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.“
Das Problem hierin liegt folglich in der Beurteilung, ab wann eine Lärmbelästigung als
gesundheitsgefährdend eingestuft werden kann.
Vollziehbare Anordnung der Ordnungsbehörde, also nach § 80 Abs.2 VwGO zwangsläufig
schriftliche Verfügungen, sind in der Praxis bei einem Einzelereignis nicht umsetzbar, weshalb diese
nur bei wiederholten Verstößen in Betracht kommen. In oben genannten Fällen bleibt sodann nur noch
die Möglichkeit der Hinzuziehung der Polizei, deren mündliche Verfügungen im Rahmen des
Sofortvollzuges umgesetzt werden können, die allerdings nach der derzeitigen Rechtslage auch keine
Betretungsrechte ableiten können sowie die Berücksichtigung des Verhaltens des Verursachers im
Rahmen des Bußgeldverfahrens.
Praktische Vorgehensweise – Außendienst
Nach Meldungseingang über ruhestörenden Lärm wird der Kommunale Vollzugsdienst bei
personeller Verfügbarkeit entsendet. Durch die Leitstelle wird im Zweifelsfall geprüft, um was für ein
Gebiet (Mischgebiet, reines Wohngebiet etc.) es sich handelt und welche Lärmwerte hier gelten.
Durch den Kommunalen Vollzugsdienst (KVD) wird sodann zunächst der Beschwerdeführer
aufgesucht, zwecks Feststellung des Lärms. Die Vollzugsbediensteten vor Ort prüfen, ob und in
welchem Maße Lärm vorliegt. Hierzu wird der Tongehalt (kann z.B. der Text von Musik erkannt
werden) und die Impulshaftigkeit bewertet. Sofern nicht eindeutig feststeht, dass die zulässigen
Grenzwerte überschritten sind, bedarf es der oben angeführten Lärmmessung. Hieran anschließend
wird durch den Vollzugsdienst versucht, die Lärmquelle ausfindig zu machen und diese abzustellen.
Im Regelfall ist eine Lärmmessung in der Praxis nicht erforderlich, wenn es sich um einzelne
Beschwerdeführer handelt, die nötigen Messdauern und Messstandorte dem Dienstbetrieb
entgegenstehen, die Störung zuordenbar ist und kurzfristig abgestellt werden kann (Lärm von einer
Party oder aus einer Gaststätte). Es gilt zu beachten, dass gerade in der Altstadt Messungen ohne
Störeinwirkung, hier insbesondere durch kurz anhaltende Störungen, erschwert werden. Bei
dauerhaft immer wiederkehrend störendem Lärm (z. B. durch eine Gaststätte) wird in der Wohnung
des Beschwerdeführers terminiert eine Messung durchgeführt, um eventuelle Störungen verwertbar
zu dokumentieren.
Auf Grundlage der gefertigten Berichte des Kommunalen Vollzugsdienstes – aus welchem die
getroffenen Feststellungen, also der Verstoß hervorgeht, folgt die Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach den jeweils einschlägigen Rechtsnormen.