Zu Frage 1 – Welcher Unterschied besteht zwischen dem Sportgelände BSC Güls und dem Rasenplatz in Metternich „Kaul“ hinsichtlich der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen?

Baurecht für den Sportplatz in Metternich „In der Kaul“ sowie die angrenzende Wohnbebauung wurde durch den Bebauungsplan Nr. 156 „Trifter Weg, Wahlsweg, Trierer Straße, Bischof-von-Ketteler-Siedlung“ im Jahr 1983 geschaffen. Zwischenzeitlich (1991) wurde die 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung) verabschiedet und bildet die Beurteilungsgrundlage für Planungen im Einwirkungsbereich von Sportanlagen. Entsprechend waren die in der 18. BImSchV enthaltenen Regelungen für das Bebauungsplanverfahren Nr. 260 „Baugebiet südliches Güls“ maßgebend. Um den entstehenden Konflikt zwischen den Lärmemissionen des Sportplatzes und der Wohnbebauung zu bewältigen, wurden Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan Nr. 260 festgesetzt. Ohne den aktiven Lärmschutz hätte das Wohngebiet nicht entstehen dürfen – die Lärmschutzwand ist für die Erschließung der Wohnbauflächen zwingend erforderlich, weshalb diese auch mittels Erschließungsbeiträge von den Grundstückseigentümern zu 90% finanziert wird.

Zu Frage 2 – Sind Lärmschutzmaßnahmen am Rasenplatz „Kaul“ in Koblenz-Metternich geplant? – und Frage 3 – Sind Lärmschutzmaßnahmen an anderen Sportstätten/Sportplätzen erforderlich?

Genehmigte Nutzungen unterliegen grundsätzlich dem Bestandsschutz. Dementsprechend sind die Regelungen der 18. BImSchV nicht rückwirkend auf die bestehenden Siedlungsbereiche/ Sportanlagen anwendbar. Somit sind keine Lärmschutzmaßnahmen am Sportplatz „In der Kaul“ bzw. an anderen genehmigten Sportanlagen in Koblenz geplant bzw. vorgesehen.