Demo an Allerheilgen hätte durchaus verboten werden können
Nach § 6 Landesfeiertagsgesetz RLP sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepaßt sind, am Allerheiligentag von 13.00 bis 20.00 Uhr verboten. Trotz dieses klaren Verbotes hat die Stadt die Demonstration mit dem Titel „Internationale Aktionstag für die Solidarität mit Kobane“ zugelassen. Die Stadt hatte sich bei ihrer rechtlichen Würdigung auf ein Urteil des OVG Koblenz aus dem Jahr 2013 gestützt, bei dem das Gericht am Volkstrauertag einen Trauermarsch zum Gedenken an die in den Kriegen gefallenen Soldaten und Zivilisten zugelassen hatte. Dies aber nur deshalb, weil der Trauermarsch als solcher nicht dem Charakter des Volkstrauertags als Tag der Trauer und des stillen Totengedenkens widersprach. Bei der Demonstration „Internationale Aktionstag für die Solidarität mit Kobane“ liegt der Fall aber anders. Hier ist es so, dass zum 1. November alle Menschen, die sich mit dem Widerstand von Kobane solidarisieren dazu aufgerufen wurden, in ihren Städten Aktionen, Demonstrationen, Kundgebungen und andere Formen des Protests zu organisieren. Dieses Ziel der Versammlung ist in erster Linie die „Solidarität mit Kobane“. Allerheiligen hingegen ist ein christliches Fest, zu dem allen Heiligen gedacht wird. Mir ist daher nicht im Ansatz erkennbar, in welchem Zusammenhang „Solidarität mit Kobane“ mit Allerheiligen stehen soll. Mangels erkennbaren Sachzusammenhangs widersprach diese Demonstration mit lauten Ansprachen, Musik und Tanz daher der Zielsetzung des § 6 LFtG. Die Versammlung „Internationale Aktionstag für die Solidarität mit Kobane“ hätte daher nicht in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr stattfinden dürfen, erst Recht nicht mit Musik und Tanz. Die Verhältnismäßigkeit wird per Gesetz übrigens schon dadurch gewahrt, dass das Versammlungsverbot nur für die Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr gilt. Es wäre daher auch möglich gewesen, die Demonstranten auf den Vormittag zu verweisen. Wohlwissend, dass es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, rege ich an, dass sich die städtischen Gremien mit dieser grundsätzlichen Frage beschäftigen, damit sich derartige Vorgänge nicht wiederholen.
Stephan Wefelscheid
Ratsmitglied BIZ-Fraktion